Tierhalteverordnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang
2001 Teil I Nr 21, ausgegegeben zu Bonn am 14. Mai 2001
Tierschutz-Hundeverordnung
vom 2. Mai 2001
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf
Grund des § 2a Abs. 1, des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5,
§ 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21 April
2001 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes
im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes
oder bei Ein-griffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs.
1 oder § 10a des Tierschutz-gesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten
wissenschaftlichen Zweck andere Anforde-rungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2
Allgemeine
Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer
Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder
zu betreuen hat (Betreuungs-person), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der
Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in
der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung
kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand
des.Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht
zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger
dauernden Um-gang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis
des Hundes zu befriedigen. (4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier
getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz
des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Wel-pen vom Muttertier erforderlich, sollen
diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander ge-trennt werden.
§ 3
Anforderungen an die
Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils
bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die
die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähig-keiten gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen hat.
§ 4
Anforderungen
an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz
mit wärmegedämmtem Boden
zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet
wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während
der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung
steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem
Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken
liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte
nicht beheizbar ist.
§ 5
Anforderungen
an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem
Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss
bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt
nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem
Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus
zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung
sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des
§ 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der
ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich
zur Verfügung steht.
§ 6
Anforderungen
an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen
2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der
doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als
zwei Meter sein darf:
|
Widerristhoehe cm |
+++ |
Bodenflaeche mind. m² |
|
bis 50 |
+++ |
6 |
|
ueber 50 bis 65 |
8 |
|
|
ueber 65 |
10 |
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin
mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen
Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten
die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens
fünf Tagen in der Wo-che den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter
betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und
so be-schaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen
kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen
verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen
sein, dass sich die Hunde nicht gegen-seitig beißen können. Mindestens eine Seite
des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermögli-chen. Befindet sich der
Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude
heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den
Vorderpfoten errei-chen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in
Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden
sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen
die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7
Anforderungen
an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze
2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,.2.
so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf
Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und
sich umdre-hen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des
Hundes behin-dern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher
und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber
und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet
werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen
können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das
Anbin-dematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund
nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der
Hund ausgebildet wur-de oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der
Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
§ 8
Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbe-reich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung
steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität
zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig
zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;.2. die Unterbringung mindestens einmal
täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täg-lich zu überprüfen
und Mängel unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund
ohne Auf-sicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich
zu entfernen.
§ 9
Ausnahmen
für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden
in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Be-hörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete
Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder
Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht,
sofern der Eingriff vor dem 1. Sep-tember 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11
Aggressionssteigerung
nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei
Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße
Signale nicht hinrei-chend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist
verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern
und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung
auszugehen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre
Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund
eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7
Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder
eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des §
5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1.
September 2004 sicher-stellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen
Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits
in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung
über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Au-gust 1986 (BGBl. I S. 1309) erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt
werden.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft.
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast